für die Autorinnen und Autoren

Hinweise zur Einrichtung, Begutachtung und Veröffentlichung der Beiträge

  1. Die Manuskripte sind in digitaler Form an folgende Online-Adresse einzureichen: http://lll21.petrsu.ru/user/addarticle_de.php
    oder per E-Mail: lll21@petrsu.ru.
  2. Alle zur Veröffentlichung bestimmten Fachartikel durchlaufen ein externes Begutachtungsverfahren. Die Begutachtung erfolgt im international anerkannten Doppelblindverfahren, dabei kennt der Gutachter/die Gutachterin den Namen des Autors/der Autorin eines Beitrags nicht sowie der Autor/die Autorin kennt die Namen der ehrenamtlich tätigen Gutachter und Gutachterinnen nicht.
  3. Alle eingereichten Texte werden zunächst vom Chefredakteur geprüft. Der Cefredakteur bestimmt, ob ein Beitrag für den Themenschwerpunkt der Zeitschrift eignet und den formalen Anforderungen entspricht. Nach dem ersten erfolgreichen Gutachten werden zwei Gutachter/Gutachterinnen berufen. Alle Gutachter/Gutachterinnen sind anerkannte Fachleute im wissenschaftlichen Begutantungsbereich und haben eigene Veröffentlichungen im Themenschwerlunkt des zu begutachtenden Artikels im Laufe der 3 Jahre. Im Fall der Uneignung des Beitrags für den Schwerpunkt der Zeitschrift wird dem Autor im Laufe von einer Woche per E-Mail oder Fax ein Antwortbrief über die Unmöglichkeit der Publikation geschickt.
  4. Der Stellvertreter des Cefredakteurs überreicht den Gutachtern/Gutachterinnen den Text eines Beitrags und das Blankformular für Begutachtung mit einem Begleitbrief. Der Autor/die Autorin wird per E-Mail benachrichtigt, dass sein Beitrag eingereicht ist, für den Schwerpunkt der Zeitschrift geeignet gilt und für Begutachtung überreicht ist.
  5. Der Gutachter/die Gutachterin gibt sein/ihr Gutachten darüber ab, ob sich der Beitrag solchen Anforderungen subsumieren lässt wie Aktualität, Neuigkeit, wissenschaftliche Bedeutung, Zuverlässigkeit der dargestellten Ergebnisse, Originalität. Anschließend empfiehlt der Gutachter/die Gutachterin den Beitrag zur Veröffentlichung oder empfiehlt nicht. Beim Begutachtungsprozess kann der Gutachter/die Gutachterin das Blankformular, das von der Redaktion der Zeitschrift erarbeitet war, benutzen (S. Anhang 1).
  6. Der Begutachtungsprozess der eingereichten Beiträge darf nicht acht Wochen überschreiten.
  7. Der Text eines Gutachtens wird vom Gutachter/von der Gutachterin computergedruckt und mit eigener Signatur, die an der Arbeitsstelle des Gutachters/der Gutachterin bestätigt wird, vorgelegt. Zugelassen sind auch Gutachten (seiner gescannten Kopie), die vom personalen oder korporativen E-Mail-Box des Gutachters/der Gutachterin abgeschickt worden sind. In diesem Fall ist die bestätigte Signatur des Gutachters/der Gutachterin nicht nötig.
  8. Der Text des Gutachtens wird dem Autor/der Autorin per E-Mail oder Fax ohne Angaben der Gutachter/Gutachterinnen und ihrer Arbeitsstellen verschickt. Demnach wird es dem Autor/der Autorin angeboten, im Laufe einer beschränkten Frist, die der Chefredakteur jedesmal individuell bestimmt (sie darf aber nicht minder als 5 Tage und nicht mehr als 4 Wochen lang sein), die vom Gutachter/von der Gutachterin geäußerten Mängel zu beheben. Dann wird der Artikel wieder an den Gutachter/die Gutachterin für das wiederholte Lesen und fürs endgültige Entscheidung über die Veröffentlichung gerichtet.
  9. Die Schlussentscheidung über die Publikation des Beitrags wird redaktionsintern mit Berücksichtigung zweier Gutachten getroffen. Nach der redaktionsinternen Entscheidung benachrichtigt der Stellvertreter des Chefredakteurs den Autor/die Autorin über den Publikationstermin auf der Website der Zeitschrift.
  10. Der Beitrag, der von zwei Gutachtern/Gutachterinnen abgelehnt worden ist, wird wiederholt zum peer-revew nicht angenommen. Die begründete Ablehnung des Manuskripts samt der Texte der Gutachten erhält der Autor/die Autorin per E-Mail oder Fax.
  11. Der angenommene Beitrag wird in den nächsten Ausgaben der Zeitschrift im Laufe von 1-4 Monaten veröffentlicht.
  12. Die Originaltexte der Gutachten werden in der Redaktion der Zeitschrift im Laufe von 5 Jahren aufbewahrt.
  13. Im Fall, wenn an die Redaktion der Zeitschrift eine Anfrage über die Kopien eines Gutachtens eingebracht wird, werden sie für das Ministerium der Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation zum festgesetzten Zeitpunkt zugänglich gemacht.

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